§ 113 Abs 3 Gewerbeordnung 1994 räumt den Gemeinden die Möglichkeit ein, unter
Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen für einzelne
Gastgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere
Sperrstunde per Bescheid zu bewilligen. Eine solche Bewilligung darf
nur erteilt werden, wenn die Nachbarschaft nicht bereits wiederholt
durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage
des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gewerbetreibende
nicht bereits wegen Überschreitung der Sperrzeiten wiederholt
rechtskräftig bestraft worden ist.